Entfernungspauschale
Deckt auch Tankfehler und Unfallkosten Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Entfernungspauschale ausnahmslos alle außerordentlichen Fahrzeugkosten abdeckt. Bisher haben die Finanzämter in der Regel die Kosten für einen Unfall auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber für den Fall eines Tankfehlers entschieden, dass Reparaturaufwendungen wegen der Falschbetankung des Autos auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Auch wenn es in dem Fall speziell um eine Falschbetankung ging, sagen die Richter in ihrem Urteil ganz klar, dass die Entfernungspauschale auch alle außergewöhnlichen Kosten unabhängig von ihrer Höhe abdeckt.
Da dies auch Unfallkosten umfassen würde, ist es durchaus möglich, dass die Finanzverwaltung mit Hinweis auf dieses Urteil in Zukunft keine Unfallkosten mehr anerkennen wird.
Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, sprechen Sie das Thema am besten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung an oder vereinbaren Sie separat einen Termin mit uns.
