in der Blütenstadt Leichlingen
vorgezogenen Werbungskosten
ein Zweitstudium berechtigt nicht immer zum Werbungskostenabzug -
zumindest dann, wenn das Studium im Ausland primär aus privaten Gründen aufgenommen wird.
Die Kosten für das Master-Studium der Ehefrau eines Arztes in den USA wollte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht als vorab entstandene Werbungskosten zum Steuerabzug zulassen. Der Grund: Erst durch das Studentenvisum konnte sie dauerhaft in den USA bleiben, was ihr davor nicht gelang.
