in der Blütenstadt Leichlingen

 


 


Kernaussage

Unterlassene Angaben von erhaltenen Rentenzahlungen in der Einkommensteuererklärung
können als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Für eine Steuerhinterziehung reicht es aus,
wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer laienhaften Bewertung die Existenz eines Steueranspruches
erkennen und auf diesen einwirken kann. Anderenfalls käme allein eine Strafbarkeit
von Steuerfachleuten in Betracht.

Sachverhalt

Die Kläger, ein pensionierter Beamter und seine Ehefrau, die seit Juli 1993 eine Regelaltersrente
bezog, wurden zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. In den eingereichten Steuererklärungen
1993 - 2006 hatten sie die Rentenbezüge nicht angegeben. Lediglich für 2007
hatten sie bei "Renten lt. Anlage R für Ehefrau" ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber nicht
beigefügt. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin nunmehr bestandskräftige Steuerbescheide.
Nachdem das Finanzamt 2009 Kenntnis von der Altersrente erlangt hatte, änderte es die
Einkommenssteuerbescheide 1998 - 2007, was entsprechende Nachzahlungen zur Folge hatte.
Die Kläger wandten dagegen ein, das Finanzamt hätte aufgrund der Kenntnis des Geburtsdatums
der Klägerin zugleich Kenntnis von dem Rentenbezug haben müssen. Für die Veranlagungszeiträume
1998 - 2003 sei ohnehin Verjährung eingetreten. Schließlich seien sie aufgrund
einer Falschinformation des Finanzamtes in dem Glauben gewesen, die Rente der Klägerin
unterliege nicht der Besteuerung.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige den steuerlich
relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung vorzulegen. Aus den Akten
haben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug ergeben, denn in den Steuererklärungen wurde immer "Hausfrau" angegeben. Allein aus dem Alter der Klägerin konnte nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Obwohl ausdrücklich auf den
Steuervordrucken nach Ruhegeldern gefragt wurde, waren die Anlagen nie eingereicht worden.
Die Kläger hat damit unvollständige Angaben gemacht, was nach Überzeugung des Gerichts in
der Absicht geschah, die Einkünfte zu verschleiern. Zudem sei von einer Steuerhinterziehung
auszugehen, so dass aufgrund der dann eintretenden Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10
Jahre eine Verjährung nicht in Betracht komme. Die von den Klägern behauptete Fehlinformation,
die Rente sei steuerfrei, wurde nicht hinreichend dargetan.

Konsequenz

Hinsichtlich aller Bezüge muss der Finanzbehörde vollständig Auskunft erteilt werden. Wer dies
unterlässt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.