Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Paaren

Das Finanzgericht Münster hat unverheirateten Paaren den Nachweis einer doppelten Haushaltsführung etwas erleichtert.

Unverheiratete Paare haben immer mehr Schwierigkeiten, das Finanzamt dazu zu bewegen, eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Gute Nachrichten kommen nun vom Finanzgericht Münster, denn das hat nun bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die doppelte Haushaltsführung anerkannt, obwohl sich die Frau nicht an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt hatte. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz sind für eine doppelte Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich. Das seien nur Indizien, die für eine doppelte Haushaltsführung sprechen, meint das Gericht. Allerdings hat das Gericht auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der den Fall nun wohl ebenfalls wird beurteilen müssen.

Keine Angaben über Rentenbezüge können Steuerhinterziehung sein


Kernaussage

Unterlassene Angaben von erhaltenen Rentenzahlungen in der Einkommensteuererklärung
können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Für eine Steuerhinterziehung reicht es aus,
wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer laienhaften Bewertung die Existenz eines Steueranspruches
erkennen und auf diesen einwirken kann. Anderenfalls käme allein eine Strafbarkeit
von Steuerfachleuten in Betracht.

Sachverhalt

Die Kläger, ein pensionierter Beamter und seine Ehefrau, die seit Juli 1993 eine Regelaltersrente
bezog, wurden zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. In den eingereichten Steuererklärungen
1993 - 2006 hatten sie die Rentenbezüge nicht angegeben. Lediglich für 2007
hatten sie bei "Renten lt. Anlage R für Ehefrau" ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber nicht
beigefügt. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin nunmehr bestandskräftige Steuerbescheide.
Nachdem das Finanzamt 2009 Kenntnis von der Altersrente erlangt hatte, änderte es die
Einkommenssteuerbescheide 1998 - 2007, was entsprechende Nachzahlungen zur Folge hatte.
Die Kläger wandten dagegen ein, das Finanzamt hätte aufgrund der Kenntnis des Geburtsdatums
der Klägerin zugleich Kenntnis von dem Rentenbezug haben müssen. Für die Veranlagungszeiträume
1998 - 2003 sei ohnehin Verjährung eingetreten. Schließlich seien sie aufgrund
einer Falschinformation des Finanzamtes in dem Glauben gewesen, die Rente der Klägerin
unterliege nicht der Besteuerung.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige den steuerlich
relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung vorzulegen. Aus den Akten
haben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug ergeben, denn in den Steuererklärungen wurde immer "Hausfrau" angegeben. Allein aus dem Alter der Klägerin konnte nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Obwohl ausdrücklich auf den
Steuervordrucken nach Ruhegeldern gefragt wurde, waren die Anlagen nie eingereicht worden.
Die Kläger hat damit unvollständige Angaben gemacht, was nach Überzeugung des Gerichts in
der Absicht geschah, die Einkünfte zu verschleiern. Zudem sei von einer Steuerhinterziehung
auszugehen, so dass aufgrund der dann eintretenden Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10
Jahre eine Verjährung nicht in Betracht komme. Die von den Klägern behauptete Fehlinformation,
die Rente sei steuerfrei, wurde nicht hinreichend dargetan.

Konsequenz

Hinsichtlich aller Bezüge muss der Finanzbehörde vollständig Auskunft erteilt werden. Wer dies
unterlässt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

Die Qual der Wahl bei Pflegekosten ist vielfältig.

Pflegekosten:

Was Sie wissen sollten!

Pflegekosten sind absetzbar.

Die Qual der Wahl bei Pflegekosten ist vielfältig.

Mehrer Möglichkeiten beeinflussen Ihre Steuerschuld und können in unterschiedlicher Weise Ihre Steuerlast minimieren.

Beim Ansatz der Pflegekosten bei den Krankheitskosten sind auch

Pflege (tage) Geld aus Versicherungsleistungen

anzurechnung, wenn nicht der Ansatz bei Steuerermäßigung bei Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt vorgenommen werden.

Hierzu zählen auch die Heimunterbringungskosten, die mit den Kosten einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Wenn Sie Antworten wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!

Ihr nettes Grunwaldteam

 

Pflegeberatung in Leichlingen

Neue Umzugskostenpauschalen

Umzugskostenpauschalen werden erneut angehoben

Für Umzüge nach dem 31. Juli 2011 gelten höhere Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten.

Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr werden die Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten angehoben. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt auf 1.617 Euro (+ 5 Euro). Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen betragen zukünftig für Verheiratete 1.283 Euro (+ 4 Euro) und für Ledige 641 Euro (+ 1 Euro). Für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten erhöhen sich die Pauschbeträge um 283 Euro statt 282 Euro. In der Regel werden die Beträge nur zum Jahreswechsel angepasst. Diese zweite Anhebung gilt ab dem 1. August 2011, wobei entscheidend ist, wann der Umzug beendet wird.

Steuervorteile für Angehörige - Behinderung + Pflegebedürftigkeit

 

 

 

- zusätzlicher Mehrbedarf bei Körperbehinderung mit Pflegebedarf

- zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören auch persönlichen Pflegegeld- und Betreuungsleistungen

 

 

bei Fragen zur Unterhaltsverpflichtung:

rufen Sie bitte folgende Information auf

- Wie das Sozialamt rechnet

- Elternunterhalt

- Live Online Seminar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MGS
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Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte erst 01.01.2013

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012


Die Finanzverwaltung hat jetzt die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auf 2013 verschoben.

Der eigentlich für den 1. Januar 2012 vorgesehene Start der neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzögert sich, nachdem die Finanzverwaltung zwei Monate vor dem geplanten Start gravierende Probleme mit ihrer Software entdeckt hat. Der Start des elektronischen Abrufverfahrens ist jetzt zunächst probeweise ab dem 1. November 2012 und dann verbindlich zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf der ELStAM nicht möglich.

Ursprünglich war nur von einer Verschiebung des ELStAM-Starts um drei Monate die Rede. Anscheinend hat man in der Finanzverwaltung dann aber doch noch ein Einsehen gehabt und das ganze Projekt gleich um ein Jahr verschoben. Ob dies daran liegt, dass eine nochmalige Verschiebung den Ruf endgültig ruiniert hätte, falls in 2012 noch weitere Probleme auftauchen, oder weil man den Arbeitgebern eine Umstellung im laufenden Jahr und die Korrektur zahlreicher Lohnabrechnungen ersparen wollte, ist unbekannt.
So oder so ist die Verschiebung um ein Jahr die vernünftigste Lösung, denn sie gibt der Finanzverwaltung genügend Zeit, ihre EDV-Probleme in den Griff zu bekommen und erspart den Arbeitgebern einigen bürokratischen Aufwand. Das bedeutet dann allerdings auch, dass der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fortbesteht. Im Wesentlichen bleibt also erst einmal alles wie gehabt, wenn auch mit einigen Änderungen, die das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gemacht hat.

Die Finanzämter schreiben nun die Arbeitgeber an und informieren sie zumindest über die wichtigsten Vorgaben für das kommende Jahr. Grundsätzlich gilt die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes weiter. Die dort zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind also - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2012 zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale noch vorliegen.

Ein Arbeitnehmer kann jedoch für 2012 dem Arbeitgeber auch von der Lohnsteuerkarte 2010 oder von der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale nachweisen. Dazu muss er dem Arbeitgeber entweder das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" oder den Ausdruck oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen.
Damit sichergestellt ist, dass alle Zweit- und Nebenarbeitsverhältnisse mit der Steuerklasse VI geführt werden, ist das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamts nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 des Arbeitnehmers vorliegt. Nichtsdestotrotz sind dann die Angaben auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung irrelevant; allein die auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind maßgebend.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer sich entsprechend in diesem Fall beide Dokumente vom alten Arbeitgeber zurück geben lassen und dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Wer weder eine Lohnsteuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 hat, aber 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, muss beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) beantragen. Davon ausgenommen sind Azubis, denn die Vereinfachungsregelung für Auszubildende wurde ebenfalls verlängert. Für die darf der Arbeitgeber auch ohne die Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I ansetzen, wenn der Azubi dem Arbeitgeber seine persönlichen Daten (Steueridentnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit) schriftlich bestätigt und versichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls weiter bestehen. Arbeitnehmer müssen nämlich die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2012. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2011 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eintragen zu lassen.

Wenn allerdings nur ein für 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag in 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Außerdem ist mit einem Freibetrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers


Nachdem nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, arbeiten die Finanzämter jetzt alte Steuererklärungen hinsichtlich der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers auf.

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Zweitwohnung

Doppelte Haushaltsführung bei langem Weg zur Arbeitsstätte

Auch bei einer großen Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte ist noch eine doppelte Haushaltsführung möglich.

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei einer großen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung möglich. Mit diesem Urteil gab das Finanzgericht Düsseldorf einer Angestellten recht, die sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung zulegte. Nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz in eine andere Stadt verlegte, musste sie jeden Tag 141 km zur Arbeit fahren. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Steuerabzug für eine doppelte Haushaltsführung, weil sich die Zweitwohnung nicht wie vom Gesetz gefordert am Beschäftigungsort befindet. Nach Meinung des Gerichts muss sich die Wohnung jedoch nur so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist.

Erneute doppelte Haushaltsführung am selben Ort

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch in der alten Wohnung wieder neu begründet werden.

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