Finanzamt verzeiht keine Fehler bei Steuersoftwaren

Kernproblem

Aufgrund der Komplexität des Steuerrechtes greifen viele Steuerpflichtige zur Steuererklärungssoftware, um ihre Einkommensteuererklärung zu erstellen. Doch auch bei Nutzung dieser Programme ist die fertige Einkommensteuererklärung häufig nicht korrekt. Entweder arbeiten die Programme selbst nicht immer fehlerfrei, wie diverse Tests dokumentieren, oder der Anwender übersieht wichtige Details. Was passiert aber nun, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf das Programm Fehler zu seinen Lasten begeht? Steuerpflichtige können eine Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheides zu ihren Gunsten nur dann beantragen, wenn sie kein grobes Verschulden hinsichtlich des Grundes der Korrektur trifft.

Sachverhalt

Die Kläger erstellten ihre Einkommensteuererklärung 2008 mit einer handelsüblichen Software. Hierbei übersahen sie den Abzug für entstandene Kinderbetreuungskosten. Etwa ½ Jahr nach Ergehen des Bescheids beantragten sie nachträglich deren Berücksichtigung. Das Finanzamt verweigerte dies. Es sah hierin ein grobes Verschulden der Kläger, da das entsprechende Formular (Anlage K) auf die Kinderbetreuungskosten hinweise. Dem widersprachen die Kläger und beriefen sich u. a. auf die verwirrenden steuerlichen Vorschriften, den Stress durch erneuten Nachwuchs sowie auf den Umstand, dass die genutzte Software die Anlage K nicht automatisch anzeige, sondern über ein eigenes Menü durch die Erklärung führe.
Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt Recht. Demnach weist die Anlage K sowohl in Papierform als auch im Elster-Programm der Finanzverwaltung ausreichend auf die Kinderbetreuungskosten hin. Wer sich dieser, von der Finanzverwaltung bereitgestellten Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung nicht bedient, muss sich die Fehler, die durch Nutzung eines Softwareprogramms entstehen, als eigenes grobes Verschulden anrechnen lassen.

Konsequenz

Das FG behandelt die Nutzung von Steuersoftware genauso, wie die Beauftragung eines steuerlichen Beraters. Fehler der Software werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Allerdings haften Steuerberater für Schäden. Ob hingegen die Softwarehersteller für Fehler oder schwer verständliche Programme zur Rechenschaft gezogen werden können, dürfte fraglich sein. Zudem ist zu beachten, dass Fehler der Software den Nutzern in der Regel gar nicht auffallen, da die Steuerbescheide das wiedergeben, was die Nutzer deklariert haben. Ihre Nutzung ist daher nicht gänzlich ohne Risiko.

Lachen ist gesund

 

Gespräch zwischen Mann und Frau vor der Hochzeit:

Er: "Na endlich, ich habe schon so lange gewartet!"

Sie: "Möchtest Du, dass ich gehe?

Er: "Nein! Wie kommst Du darauf? Schon die Vorstellung ist schrecklich für mich!"

Sie: "Liebst Du mich?"

Er: "Natürlich! Zu jeder Tages- und Nachtzeit!"

Sie: "Hast Du mich jemals betrogen?"

Er: "Nein! Niemals! Warum fragst Du das?"

Sie: "Willst Du mich küssen?"

Er: "Ja, jedes Mal, wenn ich Gelegenheit dazu habe!"

Sie: "Würdest du mich jemals schlagen?"

Er: "Bist Du wahnsinnig? Du weißt doch wie ich bin!"

Sie: "Kann ich Dir voll vertrauen?"

Er: "Ja."

Sie: "Mein Schatzi!"

Sieben Jahre nach der Hochzeit: Text einfach nur von unten nach oben lesen!

 

Quelle: Ein neuer Tag beginnt

Lernen Sie die drei Säulen der Pflegehaushalte kennen

Steuerminderung bei Pflege daheim - Pflegehaushalte

 

  • Lernen Sie die drei Säulen der Pflegehaushalte kennen:
  1. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
  2. Mehrbedarf bei der Behindertenpauschale
  3. Kranheitskosten - Behandlungskosten

erforderlich eine Pflege-Stufe durch den medizinischen Dienst.

Bitte Bescheinigung der Pflegekasse vorlegen

 

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Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar

Überraschend lässt der Bundesfinanzhof prinzipiell den Abzug der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten zu.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat in den letzten Monaten schon mehrmals die bisherige Rechtsprechung auf den Kopf gestellt und steuerzahlerfreundliche Entscheidungen gefällt, darunter die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung und den einfacheren Nachweis von krankheitsbedingten Kosten. Doch keines dieser Urteile dürfte dem Finanzminister so schwer im Magen liegen wie der Mitte August veröffentlichte Beschluss, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in vielen Fällen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Tatsächlich sind die beiden Urteile in ihrer Bedeutung kaum zu unterschätzen, denn sie betreffen fast jeden, der in den letzten Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Im Steuerrecht erhalten sonst allenfalls Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so viel Aufmerksamkeit wie diese beiden Urteile des Bundesfinanzhofs erfahren haben.

Eigentlich sollte eine Gesetzesänderung ab 2004 sicherstellen, dass die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung nur noch begrenzt und als Sonderausgaben abgezogen werden können. Weil Sonderausgaben aber nicht als Verlust vortragsfähig sind, kann die Kosten nur derjenige überhaupt steuerlich geltend machen, der während der Berufsausbildung ein signifikantes Einkommen erzielt. Allerdings ist die Vorschrift für den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuergesetz mit der Einschränkung versehen, dass der Sonderausgabenabzug nur für Ausgaben gilt, die keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Diese Einschränkung haben die Richter nun aufgegriffen und festgestellt, dass bei einer konsequenten Auslegung des Steuergesetzes also erst einmal zu prüfen ist, ob die Ausbildungskosten nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Das ist laut den Urteilen immer dann der Fall, wenn zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang besteht, wenn also anders gesagt der später ausgeübte Beruf nicht ohne die vorhergehende Berufsausbildung möglich gewesen wäre.

Die beiden Fälle, die dem Bundesfinanzhof vorlagen, liefern dafür gute Beispiele. Im ersten Fall wollte ein Pilot seine Ausbildungskosten von knapp 28.000 Euro steuerlich geltend machen. Der andere Fall betrifft eine Ärztin, die für ihr Medizinstudium beinahe 12.000 Euro aufgewendet hatte. In beiden Fällen haben die Richter den Berufsneueinsteigern Recht gegeben und die Kosten zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil offensichtlich weder ein Pilot ohne Zulassung noch eine Ärztin ohne Medizinstudium den jeweiligen Beruf ausüben könnte.

Nur wenn kein Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem später ausgeübten Beruf besteht, wenn also beispielsweise ein gelernter Bankkaufmann sein Geld als Musiklehrer verdient, bleibt es nach dieser neuen Rechtsprechung bei der Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug. Wichtig ist dabei, dass diese neue Rechtsprechung für jede Art von Berufsausbildung gilt, also nicht nur für Studienkosten, sondern ebenso für eine Lehre und die Ausbildung zum Handwerksmeister.

Ist unter Berücksichtigung der Einschränkung auf den Veranlassungszusammenhang ein Werbungskostenabzug möglich, hat das zwei gewichtige Vorteile für die Betroffenen. Damit entfällt nämlich nicht nur die Beschränkung auf maximal 4.000 Euro pro Jahr, die beim Sonderausgabenabzug vorgesehen ist, sondern es wird auch ein Verlustvortrag möglich, weil die Aufwendungen zu vorweggenommenen Werbungskosten werden. Die Ausgaben können also "aufgespart" werden, bis das erste Berufseinkommen fließt und dann von diesem Einkommen abgezogen werden.

Damit Berufseinsteiger von dieser neuen Rechtsprechung profitieren können, müssen sie daher Steuererklärungen für die Jahre der Berufsausbildung abgeben, in denen sie die im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten geltend machen, und die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Berücksichtigt werden in jedem Fall Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Internetzugang und Fahrten zur Ausbildungsstätte sowie Studiengebühren oder Kurs- und Prüfungskosten. Bei den Kosten für eine auswärtige Unterkunft und andere Aufwendungen kommt es auf den Einzelfall an, ob dieses als ausbildungsbezogene Kosten gelten.

Nachdem der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden hat, dass bei der Antragsveranlagung keine Anlaufhemmung gilt, können die Verluste in der Regel für maximal vier Jahre, also bis zurück ins Jahr 2007, nachträglich geltend gemacht werden. Dazu müssen Sie zumindest die Steuererklärung für 2007 bis zum 31. Dezember 2011 abgegeben haben, danach ist die Festsetzungsfrist für 2007 abgelaufen.

Im Einzelfall können die Kosten sogar bis ins Jahr 2004 zurück geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, die bisher noch nicht erfolgt ist. Dann kommt nämlich noch die Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren zur Abgabefrist dazu. Pech hat dagegen, wer bereits eine Steuererklärung abgegeben hat und dazu einen Steuerbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist. Nur wenn der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung enthält, besteht hier noch eine Änderungsmöglichkeit.

Spannend bleibt, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagieren wird. Gegenüber dem SPIEGEL hat das Bundesfinanzministerium bisher nur erklärt, dass man mit diesem Ausgang des Verfahrens nicht gerechnet hat. Denkbar sind drei Alternativen:

  • Akzeptanz: Der Fiskus kann sich mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs abfinden. Weil den öffentlichen Kassen damit aber ein enormes Steueraufkommen entgeht, ist diese Variante nicht sehr wahrscheinlich.
  • Nichtanwendungserlass: Das Ministerium könnte die Finanzämter anweisen, die Urteile nicht auf andere Fälle anzuwenden. Angesichts der großen Zahl von Betroffenen, die dann alle einzeln beim Finanzgericht klagen würden, ist diese Alternative ebenfalls eher unwahrscheinlich, denn es ist recht sicher, dass die Gerichte - gestärkt durch den Bundesfinanzhof - nicht dem Finanzamt, sondern den Steuerzahlern Recht geben werden. Auch der Bundesfinanzminister hat bereits erklärt, dass er den Nichtanwendungserlass in diesem Fall gerne vermeiden will.
  • Gesetzesänderung: Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es auf eine Nichtanwendungsgesetzgebung hinauslaufen, bei der sich das Bundesfinanzministerium um eine Gesetzesänderung bemüht, die zumindest für die Zukunft die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich zementiert. Eine solche Änderung wäre, wenn sie noch in diesem Jahr beschlossen wird, allerdings frühestens für 2011 wirksam, sodass zumindest für die Jahre 2007 bis 2010 ein Steuerabzug der Ausbildungskosten aufgrund der neuen Urteile möglich bleibt.

Grundsteuer kommt unter Verfassungsdruck

Der Bundesfinanzhof hält die Grundsteuer anhand der jetzigen Einheitsbewertung spätestens ab 2007 für verfassungswidrig.

Weiterlesen:

Kindergeld 2012:

Kindergeld: Neuer Anlauf zur Steuervereinfachung

Zahllose Streitereien mit der Famlienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssug, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwebstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten

Sowohl bei den Voraussetzungen als auch bei den möglichen Behandlungsformen hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert.

Weiterlesen:

Steuervorteile für Berufsanfänger

Nichtanwendungsgesetz für den Abzug von Ausbildungskosten

Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Abziehbarkeit von Ausbildungskosten soll nun per Gesetzesänderung wieder ausgehebelt werden.

Die überraschende Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Kosten für die erste Berufsausbildung in der Regel steuerlich abzugsfähig sind, soll jetzt durch ein Nichtanwendungsgesetz wieder ausgehebelt werden (s. auch Beitrag "Inoffizielles Jahressteuergesetz"). Zustimmung für diese Änderung kommt aus allen politischen Lagern, Steuerrechtler sehen die Änderung dagegen sehr kritisch. Der Sprecher des Bundesfinanzhofs äußert sich gegenüber der Financial Times entsprechend: "Entweder werden wir das Gesetz selber in Karlsruhe vorlegen, oder ein Betroffener wird Verfassungsbeschwerde einlegen."

Berufsanfänger können also beim Finanzamt trotzdem per Steuererklärung die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Der Antrag wird dann zwar abgewiesen, aber sobald beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, ruht ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zwangsläufig. Wer jetzt noch keine Steuererklärung abgibt, verspielt wegen der Festsetzungsverjährung möglicherweise die Chance, von einer positiven Gerichtsentscheidung zu profitieren. Ob sich der Aufwand angesichts des Risikos einer negativen Entscheidung lohnt, muss aber jeder selbst entscheiden.

  • bei Ausbildung und Studium

Die Kosten für die Ausbildung, sind im Kalenderjahr der Ausgabe bzw. der Zahlung, als Verlust mit der Abgabe der Steuererklärung anzuzeigen. Dies gilt für Kinder die keine Entgelt während der Ausbildung erhalten.

Folgende Kosten für Ausbildung sind zu berücksichtigen, Studiengebühren, Aufwendung für Fachbücher, Schreibwaren, Diplomarbeiten u.s.w.

Doppelt Haushaltsführung wenn nachweislich der Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimat-Ort ist.

  • "Eigener Hausstand" Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen:

  • bei unentgeldlicher Nutzung einer Wohnung / Zimmer bedarf es einer sorgfältigen Prüfung vom Finanzamt -

BFH Urteil v. 21.04.2010

Diese Ausgaben haben Auswirkungen für die Zukunft, wenn Einnahmen aus dieser Berufsvorbereitung fließen.

Steuervereinfachungsgesetz 2011

verabschiedet

Das jetzt beschlossene Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält viele kleinere Vereinfachungen im Steuerrecht sowie die Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen.

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat ganz überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Zumindest für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat die Bundesregierung daher den Vermittlungsausschuss angerufen, der aus dem Gesetz die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung für jeweils zwei Jahre gestrichen hat, an der sich die Länder besonders gestört hatten.

Die Länder wollten außerdem die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft verhindern und eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen. Diese beiden Kritikpunkte der Bundesländer wurden vom Vermittlungsausschuss jedoch nicht aufgegriffen. Dieses Vermittlungsergebnis haben Bundestag und Bundesrat nun am 23. September verabschiedet, sodass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der veränderten Form in Kraft treten kann. Hier ist ein Überblick über alle wesentlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz:

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Das Steuervereinfachungsgesetz streicht die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen nun wie vorgesehen bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau darf das Finanzamt dafür nun aber auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen einsehen.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt wird er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Das soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für die bisherigen Monate in 2011 zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.
  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.
  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.
  • Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 vereinfacht.
  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.
  • Krankheitskosten: Die bisherigen Vorgaben für den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung werden jetzt gesetzlich festgeschrieben. Das ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung nicht mehr zwingend notwendig war. Mit der Gesetzesänderung bleibt diese Anforderung jedoch weiterhin bestehen, da die Änderung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gilt.
  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.
  • Ehegattenveranlagung: Statt der geplanten Tarifminderungsregelung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung eingeführt. Wichtig ist vor allem, dass die Getrenntveranlagung durch eine Einzelveranlagung ersetzt wird. Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dabei dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine hälftige Aufteilung der Aufwendungen auf beide Ehegatten möglich. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.
  • Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das gleiche.
  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.
  • Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.
  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen von bis zu 10.200 Euro bei Singles und 19.400 Euro bei Ehegatten. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2010.
  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt nun ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten statt wie bisher nur 3 Monate, und zwar bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.
  • Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.
  • Erbschaftsteuer: Beim Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen wird ein neues Feststellungsverfahren für die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten eingeführt, um spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch für das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Dies gilt für Erbschaften oder Schenkungen seit dem 1. Juli 2011.
  • Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.
  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden ab 2011 gesetzlich festgeschrieben.
  • Datenübermittlung: Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird ab 2013 eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgeschrieben.
  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der Antrag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.