
Planung
Zählt bei der Ansparabschreibung normal ein Rumpfwirtschaftsjahr,
zählt dieses mit, wenn geprüft wird, ob der Investitionszeitraum bei einer Ansparabschreibung oder einem Investitionsabzugsbetrag bereits abgelaufen ist. Rumpfwirtschaftsjahr und weitere zwei Wirtschaftsjahre. Eine Ansparabschreibung, die im zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr noch besteht, muss zwingend wieder aufgelöst werden. Auch ein Investitionszeitraum - drei Jahre Rumpfwirtschaftsjahr zählt dabei als normales Wirtschaftsjahr, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Im Gesetz sei der Investitionszeitraum eindeutig nicht auf Kalenderjahr, sondern auf zwei Wirtschaftsjahre begrenzt, obwohl dem Gesetzgeber bewusst war, dass es immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre gibt, argumentiert das Gericht. Der klagende Unternehmer hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Das Verfahren ist auch für die Investitionszulage relevant, weil hier eine vergleichbare Regelung im Gesetz steht.