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HauseigentümerP
hotovoltaikanlage: Nicht immer ist der Vorsteuerabzug möglich, für den Unternehmer.

Anlage direkt an den Pächter
Zwar kann der Erwerber einer Photovoltaikanlage i.d.R. einen Vorsteuerabzug aus seiner Anschaffung geltend machen. 
Das Finanzgericht München (FG) hat nun aber entschieden, dass das nicht immer möglich ist.

Beispiel:
Ein sonst nicht unternehmerisch tätiger Hauseigentümer schafft eine Photovoltaikanlage für sein Hausdach zu einem Preis von 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer an. Der produzierte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Dafür erhält der Hausbesitzer eine Vergütung. Mit der Einspeisung wird er zum Unternehmer und bekommt daher die 5.700 € Umsatzsteuer durch das Finanzamt erstattet.
Nach dem Urteil des FG ist dies jedoch nicht möglich, wenn die Anlage im Rahmen eines sogenannten Investitionsmodells angeschafft wird: Im Urteilsfall sah das Modell vor, dass die Anlage unmittelbar nach dem Erwerb langfristig an einen Pächter weiter verpachtet wird. Sie wurde nicht auf das eigene Hausdach des Käufers montiert, sondern unmittelbar an den Pächter ausgeliefert und nach dessen Wahl an einem anderen Standort angebracht. Er hatte zudem die Möglichkeit, die Anlage nach Ablauf der Pachtzeit zu erwerben. Insbesondere da die Anlage direkt an den Pächter ging, konnte das FG keine Lieferung an den Erwerber ausmachen und ihm somit auch keinen Vorsteuerabzug gewähren.

Diese Entscheidung zeigt, dass im Steuerrecht die Vereinbarungen im konkreten Einzelfall von entscheidender Bedeutung sind. Hinweis:

Wer die Photovoltaikanlage nie zu Gesicht bekommt,


kann daraus also auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

   

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