Dienstleistungen
Im Haushalt gibt es immer etwas zu tun: Sauber machen, Kinder betreuen, Reparaturen ... Wer ist da nicht froh, durch helfende Hände unterstützt zu werden? Der Fiskus fördert Beschäftigungen im Haushalt sogar mit Bonuszahlungen. Für welche Tätigkeiten Sie den Bonus bekommen und welche Formalien Sie dafür einhalten müssen, erfahren Sie in diesem Video.
Die Einkommensteuer erlaubt
den teilweisen Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld. Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnung, denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden. Wichtig: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld und nicht von der Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer. Der Abzug beträgt also 100 Prozent und nicht nur in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes Abzug bis zu 4.000 Euro pro Jahr.Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Der § 35a EStG enthält die folgenden 3 Teile:
Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:
- sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro;
- für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt es zwar bei dem bisherigen Betrag von höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Höchstgrenze wird aber verdoppelt und es können so bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).
Voraussetzung für die Steuervergünstigung "haushaltsnahe Dienstleistungen"
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.
Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:
Barzahlung mit Quittung reicht nicht
ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl. § 35a Abs. 5 EStG). "Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist".Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Empfänger den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt
