Haushaltsführung bei einem Mehrgenerationenhaushalt
Der Bundesfinanzhof hat den gemeinsamen Haushalt eines erwachsenen Kindes mit seinen Eltern als doppelte Haushaltsführung anerkannt.Wieder einmal schlägt sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Steuerzahler. Diesmal geht es um die doppelte Haushaltsführung von erwachsenen, berufstätigen Kindern, die einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern führen. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sie auch die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, unabhängig davon, ob sie sich an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten beteiligen oder nicht. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte, ist daher nach Meinung der Richter davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort liegt und somit dort der Haupthausstand geführt wird. Damit sind die Kosten für die Zweitwohnung als doppelte Haushaltsführung abziehbar.
Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern als Haupthausstand in Frage kommen kann. Er Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert, nach der ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts nicht von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung abhängt.
Einen eigenen Hausstand kann der Steuerzahler nach dem Urteil auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines
