Einkommensteuerveranlagung
Haben Sie Ihren Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2017 schon gestellt?
Damit mit der ersten Lohnabrechnung nicht netto weniger in der Lohntüte ist - und die Freibeträge erst im Rahmen der Einkommensteuer - Erklärung berücksichtigt werden können -, müssen die Freibeträge bis zum Jahresende 2017 (November 2017) neu beantragt werden.Bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
können zwar nur dann als lohnsteuerlicher Freibetrag eingetragen werden, wenn die Aufwendungen zusammengerechnet eine Mindestgrenze von 600 EUR pro Jahr übersteigen. Die OFD weist aber darauf hin, dass diese Regelung für das Kalenderjahr 2015, nicht für die Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag gilt, so dass entsprechende Eintragungen "ab dem ersten Euro" möglich sind.Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.
In diesem Fall werden die Erhöhungsbeträge auf die noch verbleibenden Monate des Jahres 2015 verteilt. Da die amtlichen Antragsvordrucke noch keine Eintragungsmöglichkeiten hierzu vorsehen, hat die OFD ein neues Beiblatt erstellt, das die Finanzämter betroffenen Alleinerziehenden aushändigen können.
Wer keinen Ermäßigungsantrag stellt, kann die Steuervergünstigung spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung beanspruchen.
Über die steuerlichen Erleichterungen, können wir Sie gern in einem persönlichen, diskreten Gespräch beraten.
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